Satzung

SPORTSCHÜTZENVEREIN BAD HERRENALB e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zweck des Vereins

Der im Jahre 1987 gegründete Verein ist unter dem Namen

Sportschützenverein Bad Herrenalb

in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart Registernummer VR 330408 eingetragen und hat den Namenszusatz ‚e.V. ‚ Er hat seinen Sitz in Bad Herrenalb.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen. Er verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. Der C) Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung Sportlicher Übungen und Leistungen insbesondere des Schieß— Sportes und der Jugendförderung sowie die Errichtung der entsprechenden sportspezifischen Anlagen.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.

 

§2 Mitqliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen (ordentliche Mitglieder) und Personenvereinigungen (außerordentliche Mitglieder) sein.

1.     Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluß des Vorstandes aufgrund eines Aufnahmeantrags. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten; Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter; die Zustimmung eines Elternteils gilt ausdrücklich auch im Namen des anderen Elternteils als erteilt.

  1. Die ordentliche Mitgliedschaft beginn t mit der Bestätigung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand Zum 1. des Quartals, in dem sie beantragt wird.
  2. Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds wird durch besondere Vereinbarungen zwischen außerordentlichem Mitglied und Vorstand des Vereins festgelegt
  3. Personen ,       die       sich um die Förderung des Sportschützenvereins und deren Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes oder des Gesamtausschusses Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind beitragsfrei.

2. Verlust der Mitgliedschaft

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitgliedes.

  1. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

aa) Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30.09. und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam, sofern die Mindestmitgliedsdauer von einem Jahr bis dahin erfüllt ist. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag bestimmten Regelungen entsprechend

  • Der AusschIuss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied

ba) mit der Zahlung eines Beitrages für länger als ein Jahr im Rückstand ist,

bb) die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt,

bc) Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt.

  • Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu.
  • Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand getroffenen Vereinbarung.

§ 3 Beiträqe

  1. Die ordentlichen Mitglieder sind beitragspflichtig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

Beiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren werden von der Hauptversammlung festgesetzt.

Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden.

  • Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung zwischen außerordentlichem Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.

 

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins schadet. Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nur im Rahmen des zwischen dem Württembergischen Landessportbund und dem jeweiligen Sportversicherer abgeschlossenen Versicherungsvertrages

 

1.      Ordentliche Mitqlieder

Jedes über 14 Jahre alte ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Hauptversammlungen teilzunehmen.

Ordentliche Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.

  • Außerordentliche Mitglieder

Das außerordentliche Mitglied ist berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives oder passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an den Hauptversammlungen teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht wie bei ordentlichen Mitgliedern über den Württembergischen Landessportbund.

                                        Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Hauptversammlung
  2. Gesamtausschuss
  3. Vorstand

§6 Hauptversammlung

  1. In den ersten vier Monaten jeden Geschäftsjahres wird die ordentliche Hauptversammlung durchgeführt. Sie wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen stellvertretenden Vorsitzenden durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Bad Herrenalb unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einberufen.
  2. Die Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des Vorstandes und der Abteilungsleiter;
    1. Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer;
    1. Entlastung des Vorstandes, des Kassiers und der Mitglieder des Gesamtausschusses,
    1. Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes
    1. Bestätigung der Abteilungsleiter und Jugendleiter und deren Stellvertreter sowie die Wahl der Kassenprüfer;
    1. Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, etwaiger Zusatzbeiträge und Umlagen (Ausnahme S 3, Ziffer 2);
    1. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
    1. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
  3. Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung einzureichen.
  4. Der Vorstand kann außerordentliche Hauptversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
  5. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit; ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  6. Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschreiben.
  7. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung (einschl. Wahlen) ist die Geschäftsordnung, die von der Hauptversammlung zu beschließen ist, maßgeblich.

§ 7 Gesamtausschuss

1. Dem Gesamtausschuss gehören an:

  1. die Mitglieder des Vorstandes;
  2. die in den Abteilungen gewählten Abteilungsleiter und Jugendleiter oder deren Stellvertreter.

Jedes Mitglied des Gesamtausschusses hat eine Stimme. Stimmübertagung ist unzulässig.

Die Mitglieder des Vorstandes werden auf Zwei Jahre, die übrigen Mitglieder des Gesamtausschusses auf ein Jahr gewählt.

Jedes Mitglied bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist; bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds beruft der Gesamtausschuss den Nachfolger, wenn die nächste Hauptversammlung nicht binnen drei Monaten stattfindet; in der nächsten Hauptversammlung ist Nachwahl erforderlich.

2. Dem Gesamtausschuss obliegt:

  1. die Beschlussfassung über den Haushaltsplan;
  2. die Beschlussfassung über die Ordnungen des Vereins;
  3. die Beschlussfassung über die Gründung und über die Auflösung von Abteilungen.

3. Über die Protokollierung und Beurkundung der Beschlüsse des Gesamtausschusses gilt § 6 Ziffer e entsprechend.

4. Die Sitzungen des Gesamtausschusses sind vom Vorsitzenden oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Tagen einzuberufen. Tagesordnung und die Gegenstände der Beschlussfassung brauchen nicht bekanntgegeben zu werden.

§ 8 Vorstand

  1. Den Vorstand bilden:
  2. der 1. Vorsitzende
  3. die 3 stellvertretenden Vorsitzenden
  4. der Schatzmeister
  5. der Schriftführer
  6. der Schießleiter
  7. die Damenleiterin
  8. der Jugendleiter
  9. der Pressewart
  • Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
  • Der 1. Vorsitzende
  • Die 3 stellvertretenden Vorsitzenden
  • Der Schatzmeister

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

§ 9 Ordnungen des Vereins

Die Vereinsjugend bildet die Jugendorganisation des Vereins und arbeitet gemäß einer Jugendordnung. Für die Genehmigung bzw. Änderungen der Jugendordnung ist der Gesamtausschuss zuständig.

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Ehrungsordnung sowie eine Rechts- und Verfahrensordnung geben, die vom Gesamtausschuss zu beschließen sind. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung, die von der Hauptversammlung zu beschließen ist, ist der Vorstand für den Erlass der Ordnungen zu ständig.

§ 10 Strafbestimmunqen

Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen:

a) Verweis

b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins

c) Ausschluss (sh. § 2 2. b).

§ 11 Kassenprüfer

Die Hauptversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Gesamtausschuss angehören dürfen.

Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sowie die Kassenführung der Abteilungen sachlich und rechnerisch prüfen, diese durch ihre Unterschrift bestätigen und der Hauptversammlung hierüber einen Bericht vorlegen.

Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.

Die Prüfungen sollen jeweils innerhalb angemessener, übersehbarer Zeiträume während und am Schluss des Geschäftsjahres stattfinden. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung.

§ 12 Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtausschusses gegründet,
  2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, dessen Stellvertreter, den Jugendleiter und die Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet (Abteilungsausschuss). Versammlungen des Abteilungsausschusses werden nach Bedarf einberufen.
  3. Abteilungsleiter, Stellvertreter, Jugendleiter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften des §6 der Satzung entsprechend. Der Abteilungsausschuss ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
  4. Die Abteilungen verwalten die ihnen durch den Haushaltsplan zugewiesenen Mittel selbständig. Die Kassenführung der Abteilungen kann jederzeit vom Kassenwart des Vereins geprüft werden.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
  2. Die Einberufung einer solchen Hauptversammlung darf nur erfolgen, wenn es
    1. der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
    1. von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde
  3. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  4. Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt / Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Hauptversammlung am ______ beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Sporschützenverein Bad Herrenalb e.V.

Dobeltal 36
76332 Bad Herrenalb

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  • Dienstags 18:30 bis 22:00 Uhr
  • Freitags 18:30 bis 22:00 Uhr

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